Der Begriff Inklusion bedeutet Einschluss, Einbeziehung und gemeinsame Teilhabe. Inklusion erkennt die Verschiedenheit im Gemeinsamen an, das bedeutet der Individualität und den Bedürfnissen aller Menschen wird Rechnung getragen. Die Integration in eine Gruppe ist nicht notwendig, da von Beginn an alle Menschen einbezogen werden, gemeinsam am gesellschaftlichen Leben teilhaben und niemand ausgegrenzt wird.
Inklusion ist ein Menschenrecht, das in der UN- Behindertenrechtskonvention festgeschrieben ist. Dieses Recht gilt in allen Lebensbereichen, somit auch in der Bildung und Erziehung.
Für die Mitarbeiter_innen des OGB der Tempelherren Grundschule ist mit Inklusion das selbstverständliche Miteinander und Zusammenleben aller Kinder gemeint- unabhängig von ihren individuellen körperlichen, geistigen, sozialen und emotionalen Voraussetzungen. Heterogenität und Vielfalt der Gemeinschaft wird als Ressource angesehen und inkludierende Lebens- und Lernbedingungen daran orientiert und angepasst. Kein Kind wird als anders angesehen, sondern in seiner Individualität gewürdigt. Jedes Kind hat das Recht auf eine individuelle und unterstützende Erziehung.
Das Ziel ist es, jedes Kind so individuell zu unterstützen, dass es im Rahmen der uns zur Verfügung stehenden personellen und räumlichen Gegebenheiten am sozialen, kulturellen und schulischen Leben uneingeschränkt teilnimmt.
Für eine erfolgreiche Inklusion ist der Einsatz von Fachpädagog_innen wie Integrationserzieher_innen und Heilpädagog_innen erforderlich. Zu ihren Aufgaben gehören unter anderem
Eltern, deren Kind im Vergleich zum Altersdurchschnitt einen besonderen pädagogischen Betreuungsbedarf hat, werden hinsichtlich der möglichen Unterstützungsangebote innerhalb der Offenen Ganztagsbetreuung beraten. Gemeinsam mit den Fachkräften können sie einen sogenannten Integrationsstatus beantragen, der den zuständigen Mitarbeiter_innen eine gezielte, individuelle Förderung des Kindes ermöglicht.
Kinder mit allgemeinen Entwicklungsverzögerungen, Sprachentwicklungsverzögerungen, Lernschwierigkeiten, Verhaltens- und/ oder sozial- emotionalen Besonderheiten, bei denen nach §§ 53, 54 SGB XII und/ oder § 35a SGB VIII einen erhöhten bzw. wesentlich erhöhten Bedarf an Förderung festgestellt wurde, erhalten so die benötigte zusätzliche Förderung.
Das ausführliche Inklusionskonzept können Sie im Büro der OGB- Leitung einsehen.
Stand: Dezember 2014